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Lithium: Legal für Fische, verboten für Menschen

Wer sich mit Longevity beschäftigt und den Artikel über Lithium-Microdosing gelesen hat, stößt beim Versuch, ein entsprechendes Präparat zu bestellen, schnell auf ein merkwürdiges Phänomen: Die Produktlinks von vor ein paar Monaten funktionieren nicht mehr. Bekannte Hersteller wie LANGGI oder WoldoHealth bieten ihr Lithiumorotat plötzlich nicht mehr als Nahrungsergänzungsmittel an – oder sind ganz verschwunden.

Stattdessen findet man auf Amazon dutzende chemisch identische Produkte, die aber jetzt explizit als „Aquaristik-Zubehör“, „Laborchemikalie“ oder „nur zu Forschungszwecken“ deklariert sind.

Was steckt dahinter? Handelt es sich um ein neues Behördenchaos? Ist Lithium plötzlich gefährlicher geworden? Und ist die Aquaristik-Deklaration ein legitimer Verwendungszweck – oder eine juristische Umgehungskonstruktion, die alle Beteiligten mit einem Augenzwinkern akzeptieren?

Dieser Artikel liefert die Antworten. Und er zeigt: Die rechtliche Lage ist eindeutig, die pharmakologische Realität ist es auch – und die Diskrepanz zwischen beidem ist einer der grotesksten Fälle in der aktuellen Supplement-Regulierung.


Kurzfassung in 30 Sekunden

  • In der gesamten EU (inkl. Deutschland und Österreich) sowie in der Schweiz darf Lithium nicht als Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden.
  • Grund: Lithium steht nicht auf den jeweiligen Positivlisten der zugelassenen Mineralstoffverbindungen.
  • In Deutschland ist der gewerbliche Verkauf als Nahrungsergänzung sogar eine Straftat nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).
  • Chemisch identische Präparate werden deshalb pro forma als Aquaristik– oder Laborchemikalie-Produkte umdeklariert – oft mit Lebensmittelqualität, 99 % Reinheit und exakt jener Dosierung (0,5–1 mg elementares Lithium pro Portion), die für Microdosing beim Menschen relevant ist.
  • Das ist ein offenes Geheimnis – Händler, Käufer und teilweise sogar die Sicherheitsdatenblätter geben unumwunden zu, worum es wirklich geht.

Teil 1: Die rechtliche Lage im DACH-Raum

Deutschland: Verkauf als Nahrungsergänzung ist Straftat

Die Rechtslage ist eindeutig und wird von der Verbraucherzentrale unmissverständlich formuliert:

„Nahrungsergänzungsmittel mit Lithium dürfen weder in Deutschland, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verkauft werden. […] Der Verkauf als Nahrungsergänzungsmittel ist eine Straftat und zeugt nicht von der Seriosität eines Händlers.“

Die juristische Grundlage bildet zunächst die EU-Richtlinie 2002/46/EG (Nahrungsergänzungsmittel-Richtlinie): Anhang II listet abschließend alle Mineralstoffverbindungen auf, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Lithium ist nicht darauf – weder als Carbonat, noch als Citrat, noch als Orotat. Die deutsche Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) § 3 setzt dies um und verbietet die Verwendung anderer als der in Anlage 2 genannten Mineralstoffverbindungen. Wer vorsätzlich gegen diese Vorgabe verstößt, macht sich nach LFGB § 58 Abs. 1 Nr. 18 strafbar – mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Zusätzlich greift die Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283: Lithiumorotat wurde vor dem Stichtag 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verzehrt – es gilt damit als nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel.

Österreich: AGES fängt Lithium-Präparate gezielt ab

In Österreich gilt dieselbe EU-Rechtslage. Interessant ist hier die aktive Vollzugspraxis: Die AGES (Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) hat gemeinsam mit dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) und dem Zollamt bereits mehrere Schwerpunktkontrollen durchgeführt, bei denen gezielt Lithium-Präparate aus dem Online-Handel abgefangen wurden.

Aus einer AGES-Pressemitteilung:

„Konkret wurde erneut Lithium in Nahrungsergänzungsmitteln entdeckt. Diese Produkte werden im Rahmen künftiger amtlicher Kontrollen speziell berücksichtigt.“

Die Beanstandungsquote lag in einer Aktion bei 44 % – Lithium-Produkte mussten teils zusätzlich vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) dahingehend geprüft werden, ob sie sogar als nicht zugelassenes Arzneimittel einzustufen sind. Sendungen wurden unter zollamtlicher Überwachung an die Absender zurückgeschickt.

Schweiz: Bundesrat bestätigt Verbot in offizieller Motion-Antwort

Die Schweiz hat mit der EDI-Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem, SR 817.022.14) eine eigene, aber inhaltsgleiche Regelung. Anhang 1, Teil A listet die zugelassenen Mineralstoffe – Lithium ist nicht darauf.

Besonders interessant: Im Oktober 2025 hat eine parlamentarische Motion (25.3889) genau diese Frage gestellt. Die offizielle Antwort des Bundesrats ist eine der klarsten Formulierungen der Ablehnung, die es aktuell gibt:

„Ein Spurenelement gilt als essenziell, wenn sein Fehlen beim Menschen klar identifizierbare Probleme verursacht und eine gezielte Zufuhr den Gesundheitszustand wiederherstellt. […] Für Lithium ist dieser Kausalzusammenhang noch nicht etabliert. […] Die WHO und die EFSA haben weder eine empfohlene Tagesdosis noch eine tolerierbare Höchstmenge für Lithium definiert. Aus regulatorischer Sicht besteht daher keine solide wissenschaftliche Grundlage, um Lithium als Nahrungsergänzungsmittel zuzulassen.“

Der Bundesrat verweist zusätzlich auf die enge therapeutische Breite und die Sorge vor „unkontrolliertem oder falsch dosiertem“ Konsum.

Zusammenfassung: Alle drei Länder, dieselbe Antwort

LandRechtsgrundlageStatus LithiumVollzug
DeutschlandNemV § 3, LFGB § 58, RL 2002/46/EGVerboten (Straftat)Lebensmittelüberwachung der Länder
ÖsterreichLMSVG, VO (EU) 2015/2283 (Novel Food)Verboten (unzulässiges neuartiges Lebensmittel)AGES/BAVG/Zoll, aktiv
SchweizLMG Art. 7, VNem Anhang 1Verboten (nicht auf Positivliste)BLV / Kantonschemiker

Teil 2: Die „Aquaristik“-Konstruktion – ein offenes Geheimnis

Wer bei Amazon, in Bio-Shops oder auf Nischenportalen nach Lithiumorotat sucht, findet zahlreiche Produkte, die alle nach demselben Schema aufgebaut sind: chemisch handelt es sich um Lithiumorotat, meist als 500 ppm-Lösung (0,5 mg elementares Lithium pro ml) oder als Pulver mit rund 99 % Reinheit. Die Qualität wird häufig explizit als „food grade“ oder „in Lebensmittelqualität“ ausgewiesen. Verpackt werden die Produkte in kleinen Tropffläschchen mit Pipette – exakt so dosiert, wie man es für orales Microdosing bräuchte (typischerweise 1 mg pro Pipettenfüllung). Deklariert wird das Ganze dann als „nur für Aquaristik“, „Laborchemikalie“ oder „nicht zum Verzehr geeignet“.

Der rauchende Colt: Was in Sicherheitsdatenblättern wirklich steht

Besonders aufschlussreich ist ein GPSR-Sicherheitsdatenblatt eines Amazon-Händlers (Maison Naturelle GmbH) zu seinem Lithiumorotat-Produkt (ASIN B0F338T6NF). Dort steht wörtlich:

„Es ist nicht als Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel zugelassen, wird aber teils in alternativmedizinischen Kontexten dafür verwendet. Die Vermarktung muss daher zwingend außerhalb des Lebensmittel- oder Arzneimittelrechts erfolgen (z. B. als ‘Laborreagenz’, ‘nicht zur Einnahme geeignet’).“

Und weiter unten in der Risikobewertung: „Hohe Gefahr der Einnahme durch Verbraucher bei irreführender Präsentation, z. B. als Nahrungsergänzung.“ Der Hersteller weiß also exakt, was das Produkt in Wirklichkeit ist, wofür es gekauft wird – und dokumentiert selbst, dass die Aquaristik- bzw. Labor-Deklaration eine juristische Notwendigkeit, keine tatsächliche Zweckangabe ist.

Ein anderer Shop (naturstoff.bio) schreibt es noch offener:

„In der Europäischen Union nicht als Nahrungsergänzungsmittel zugelassen – nur zur Anreicherung von Lithium in Meerwasser-Aquarien erlaubt. […] Lithium trägt zur Stabilität der Wasserqualität bei und kann das Wohlbefinden von Fischen fördern.“

Verkauft wird eine Tropffläschchen mit Pipette, ausgewiesen als „1 mg Lithium pro Pipettenfüllung, in Lebensmittelqualität, 99,99 % Reinheit“. Für ein Meerwasseraquarium ist das eine absurd niedrige, praktisch wirkungslose Dosierung – für einen Menschen dagegen exakt die typische Microdosing-Dosis nach Nehls et al.

Ist an Lithium in Meerwasseraquarien überhaupt was dran?

Kurz gesagt: Ja, aber marginal – und in der Praxis irrelevant. In natürlichem Meerwasser ist Lithium in Spuren enthalten (ca. 0,17 mg/l). Einige Riff-Aquaristen dosieren Lithium tatsächlich nach, weil manche Steinkorallen es in geringen Mengen einlagern. Die Menge, die dafür benötigt wird, ist jedoch verschwindend gering – und es gibt spezialisierte Aquaristik-Produkte, die diesen Bedarf abdecken.

Was nicht plausibel ist: dass es einen Markt für hunderte verschiedener Lithiumorotat-Präparate mit Pipettengenauigkeit im 1-mg-Bereich gibt, wenn nur eine winzige Zielgruppe von Riff-Aquarianern damit dosieren würde. Ebenso wenig, dass diese Produkte auf Lebensmittelqualität und 99+ % Reinheit optimiert wären – Aquaristik-Chemikalien sind normalerweise deutlich weniger aufwendig aufbereitet. Und schließlich betonen die Produktbeschreibungen fast immer neurobiologische Studien, Dr. Michael Nehls, „Harvard-Forschung“ oder „Longevity“ – Themen, die für Fischbesitzer wenig relevant sein dürften.

Fazit: Die Aquaristik-Deklaration ist eine juristisch notwendige Fassade. Sie befreit den Händler vom Verstoß gegen das Lebensmittelrecht – die Verantwortung für die tatsächliche Verwendung wird auf den Käufer verlagert.


Teil 3: Warum diese Konstruktion (noch) funktioniert

Die deutsche und österreichische Rechtslage kennt eine wichtige Unterscheidung: Verboten ist das Inverkehrbringen als Nahrungsergänzungsmittel, nicht der Verkauf der Substanz per se. Solange ein Produkt als Nicht-Lebensmittel ausgewiesen ist, keine Verzehrempfehlung enthält, keine gesundheitsbezogenen Aussagen (Health Claims) macht und nicht als Arzneimittel präsentiert wird, fällt es nicht unter die Nahrungsergänzungsmittelverordnung. Das ist der juristische Spalt, in dem sich der gesamte „Aquaristik“-Markt bewegt.

Aber – und das ist entscheidend – die Aufsichtsbehörden sind sich dieser Konstruktion sehr bewusst. In Österreich wurden bereits Amazon-Sendungen abgefangen. In Deutschland gehen Landesbehörden gegen Händler vor, sobald sich auch nur der Verdacht ergibt, dass tatsächlich ein Lebensmittel oder Arzneimittel im Rechtssinne vorliegt (z. B. wenn im Impressum, in Bewertungen oder in Werbung auf orale Einnahme angespielt wird).

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mehrfach klargestellt: Für die Einordnung als Lebensmittel oder Arzneimittel ist nicht die formale Deklaration, sondern die objektive Zweckbestimmung maßgeblich – also das, wozu das Produkt nach Verkehrsauffassung tatsächlich bestimmt ist.

Anders formuliert: Wenn ein „Aquaristik-Produkt“ mit Pipette, in Lebensmittelqualität und in menschlich sinnvoller Mikrodosierung verkauft wird, könnten Gerichte durchaus feststellen, dass es sich objektiv um ein (nicht zugelassenes) Nahrungsergänzungs- oder sogar Arzneimittel handelt. Das Risiko trägt zunächst der Händler – theoretisch aber auch der Käufer, der es weiterverkauft.


Teil 4: Was bedeutet das für dich als Verbraucher?

Der reine Kauf ist (aktuell) unproblematisch

Der private Erwerb einer als „Laborchemikalie“ oder „Aquaristik-Produkt“ deklarierten Substanz ist für Verbraucher nicht strafbar. Es gibt kein Gesetz, das den Besitz von Lithiumorotat für Privatpersonen verbietet.

Die Einnahme geschieht auf eigene Verantwortung

Es besteht keine amtliche Qualitätskontrolle wie bei Arzneimitteln, keine Chargen- oder Reinheitsprüfung durch Behörden. Bei Nebenwirkungen greifen weder Produkthaftung des Herstellers (denn er hat das Produkt ja nicht zur Einnahme in den Verkehr gebracht) noch Krankenversicherungen für Folgen einer nicht ärztlich verordneten Selbstmedikation. Der Hersteller schließt in seinen AGB regelmäßig jede Haftung für die Einnahme aus.

Import aus Nicht-EU-Ländern (USA, Schweiz nach DE/AT)

Vorsicht bei Bestellungen aus den USA (wo Lithium legal als Supplement verkauft wird): Der Zoll darf Sendungen mit Lithium-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln beschlagnahmen und zurückschicken – die AGES-Kontrollaktionen zeigen, dass das aktiv passiert. In Einzelfällen kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Empfänger drohen, wenn ein regelmäßiger Bezug nachweisbar ist.


Teil 5: Legale Alternativen für ernsthafte Anwender

Option 1: Lithiumreiche Mineralwässer (empfohlen)

Die von Dr. Nehls und anderen Longevity-Experten primär empfohlene Route ist auch juristisch unbedenklich: Mineralwässer mit natürlich erhöhtem Lithiumgehalt. Manche Heil- und Mineralwässer aus vulkanischen Regionen erreichen 0,5–1 mg/l elementares Lithium. Ein Liter täglich kann so einen relevanten Beitrag im unteren Microdosing-Bereich (0,5–1 mg) liefern. Diese Wässer sind als Lebensmittel zugelassen und behördlich überwacht.

Eine Auswahl der wichtigsten Quellen im DACH-Raum:

  • Bad Mergentheimer Albertquelle (Deutschland): 11,8 mg/l – theoretisch würden bereits knapp 100 ml genügen, allerdings mit erhöhtem Uran-Gehalt.
  • Staatl. Bad Kissinger Rakoczy (Deutschland): 5,0 mg/l – nur vor Ort erhältlich.
  • Rogaska Donat Mg (Slowenien): 3,3 mg/l – überregional als Heilwasser vertrieben.
  • Preblauer Sunshine (Österreich): 1,4 mg/l – rund 0,7 l für 1 mg.
  • Bad Vilbeler Römerbrunnen (Deutschland): 1,2 mg/l – etwa 0,8 l für 1 mg.
  • Zurzacher (Schweiz): 1,1 mg/l – knapp 1 l für 1 mg.
  • Bad Liebenzeller Paracelsus (Deutschland): 1,0 mg/l – 1 l für 1 mg.
  • Staatlich Fachingen Still (Deutschland): 0,77 mg/l – rund 1,3 l für 1 mg, dafür überall erhältlich.

Option 2: Ärztlich verordnetes niedrigdosiertes Lithium

Ein Arzt kann in begründeten Fällen (z. B. bei subklinischer Depression, familiärer Alzheimer-Belastung, MCI) off-label niedrig dosiertes Lithiumcarbonat oder -orotat verschreiben. Das ist juristisch sauber, wird aber selten von Krankenkassen erstattet und erfordert einen Arzt, der sich mit dem Thema auskennt.

Option 3: Bezug aus den USA (rechtliche Grauzone)

In den USA ist Lithiumorotat als Dietary Supplement legal frei verkäuflich (Marken wie Pure Encapsulations, Advanced Research). Der Import in die EU ist jedoch bei den Zollbehörden ein rotes Tuch. Ein einzelnes Fläschchen im Reisegepäck ist praktisch unproblematisch, größere Bestellungen können abgefangen werden. Die Rechtssicherheit ist gering.

Option 4: „Aquaristik“-Produkte in Kauf nehmen (rechtliche Grauzone)

Wer die oben beschriebenen Produkte kauft und einnimmt, bewegt sich in einer Grauzone: legal für den Kauf, rechtlich ungeschützt bei der Einnahme, ohne Herstellerhaftung. Wer diesen Weg geht, sollte einige Grundregeln beachten:

  • Ausschließlich Produkte mit transparenter Analyse (COA, Certificate of Analysis) kaufen.
  • Auf Lebensmittelqualität und mindestens 99 % Reinheit achten.
  • Die Dosierung strikt im Microdosing-Bereich (unter 5 mg elementar pro Tag) halten.
  • Bei längerfristiger Einnahme Kreatinin/eGFR und TSH regelmäßig ärztlich kontrollieren lassen.

Ein politischer Randgedanke

Die aktuelle Situation ist regulatorisch unbefriedigend – für alle Seiten. Konsumenten kaufen zweckentfremdete Aquaristik-Produkte, Händler operieren in einer Grauzone, Behörden führen ein Katz-und-Maus-Spiel, und die Evidenzlage stagniert, weil klinische Studien in Europa an regulatorischen Hürden scheitern.

Die Schweizer Bundesratsantwort auf die Motion 25.3889 deutet zumindest an, dass eine Neubewertung möglich wäre – sobald robustere Langzeitdaten zu Sicherheit und Nutzen von Mikrodosen vorliegen. In Deutschland läuft parallel ein Prozess zur EU-weiten Anerkennung von Lithium (erwähnt im Bundesratsdokument), dessen Ausgang aber offen ist.

Bis dahin gilt: Die Aquaristik ist eine juristische Metapher. Wer sie kauft, weiß, dass die Fische nicht der eigentliche Zielorganismus sind. Und die Hersteller wissen das auch – sie schreiben es teilweise sogar in ihre eigenen Sicherheitsdatenblätter.



Weiterführende Quellen

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